83 SchKG). Solange die Aberkennungsklage hängig ist, können die Gerichtskosten und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsentscheides nicht vollstreckt werden (STAEHELIN, a.a.O., N. 16 zu Art. 83 SchKG). 3.1.3. Verweigert der direkte Gegner in klagender Rolle die Begleichung einer fälligen Parteientschädigung, begründet dies unwiderlegbar die Vermutung einer Gefährdung allfälliger Ansprüche auf weitere Parteientschädigung der beklagten Partei (HANS SCHMID/INGRID JENT-SØRENSEN, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2021, N. 10 zu Art. 99 ZPO). -8-