Das Rechtsöffnungsverfahren ist eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit, in welchem die betriebene Forderung aufgrund der geltenden Verfahrensregeln nicht umfassend geprüft werden kann (vgl. Art. 82 SchKG). Demgegenüber wird mit der nachfolgenden Aberkennungsklage als materiellrechtlicher Klage mit Auswirkungen auf die hängige Betreibung der Bestand und die Fälligkeit der Forderung bei Erlass des Zahlungsbefehls beurteilt (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 83 SchKG). Die Aberkennungsklage ist kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid, dieser wird nicht überprüft (STAEHELIN, a.a.O., N. 16 zu Art. 83 SchKG).