99 ZPO, MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 26 zu Art. 99 ZPO). Vom Kläger kann in dem auf die Rechtsöffnung folgenden Aberkennungsprozess die Leistung einer Prozesskaution für die Parteientschädigung an die Gegenseite verlangt werden (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 1-158 SchKG, 3. Aufl. 2021 N. 50 zu Art. 83 SchKG). Der Rechtsöffnungsentscheid ist formell rechtskräftig und vollstreckbar, nachdem er den Parteien eröffnet wurde (Art. 239 ZPO; STAEHELIN, a.a.O. N. 79 zu Art. 84 SchKG).