3.1.2. Die klagende Partei hat gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet. Von einer Zahlungssäumnis im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO ist auszugehen, wenn Pro- -7-