2016, N. 16 zu Art. 99 ZPO). Die Gründe für die Sicherheitsleistung müssen im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuches vorliegen (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 99 ZPO). Liegt ein Antrag der beklagten Partei vor und sind die Voraussetzungen von Art. 99 ZPO gegeben, so hat die antragstellende Partei Anspruch auf Anordnung einer Sicherheitsleistung durch das Gericht (S UTER/VON HOLZEN, a.a.O., N. 14 zu Art. 99 ZPO).