Dass keine Betreibung eingeleitet worden sei, sei nicht relevant. Die Parteikosten könnten im Moment aufgrund des hängigen Aberkennungsverfahrens gegen den Willen der Klägerin nicht vollstreckt werden. Die Vorinstanz habe zu Recht gestützt auf den Streitwert von Fr. 50'000.00 eine Sicherstellung der Parteikosten in Höhe von Fr. 11'883.50 verfügt.