Dafür bestehe keine Vollstreckbarkeit. Die Klägerin schulde den Beklagten aktuell nicht Fr. 10'000.00 i.S.v. Art. 99 ZPO, weshalb kein Grund bestehe, diese Summe sicherzustellen. Sie könne einzig -6- die Parteikosten aus dem Rechtsöffnungsverfahren in Höhe von Fr. 930.00 sicherstellen, denn nur Prozesskosten (nicht Forderungen) aus früheren Verfahren seien nach Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO sicherzustellen.