2.2. Die Klägerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, die Vorinstanz übe ihr Ermessen nicht korrekt aus. Die Parteikosten seien nicht gefährdet. Der Rechtsöffnungsentscheid sei in casu Streitgegenstand. Dagegen sei keine Beschwerde erhoben, sondern eine Aberkennungsklage eingereicht worden. Die Beklagten hätte für die Prozesskosten von Fr. 930.00 keine Betreibung eingereicht. Es sei nicht rechtskräftig beurteilt, dass diese Summe geschuldet sei. Die im Rechtsöffnungsverfahren erfolgte Zusprache von Fr. 10'000.00 sei aufgrund der eingereichten Aberkennungsklage nicht rechtskräftig geworden. Dafür bestehe keine Vollstreckbarkeit.