Der Grund der Nichtleistung habe keinen Einfluss auf das Vorliegen eines Kautionsgrundes. Darüber hinaus bestehe bereits aufgrund der Verweigerungshaltung der Klägerin die Vermutung, dass ein allfälliger zukünftiger Parteientschädigungsanspruch gefährdet sei. Die Klägerin schulde den Beklagten eine Parteientschädigung aus einem früheren Verfahren, womit ein Kautionsgrund nach Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO vorliege. Sicherzustellen seien die Parteikosten in mutmasslicher Höhe gemäss dem Anwaltstarif. Vorliegend sei von einem Streitwert von Fr. 50'000.00 auszugehen. Dabei betrage die Grundentschädigung nach § 3 lit. a Ziff. 5 AnwT Fr. 8'570.00.