2. 2.1. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, mit Entscheid des Bezirksgerichtes Baden SR.2022.42 vom 21. März 2022 sei die Klägerin verpflichtet worden, den Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 930.00 zu bezahlen. Der Rechtsöffnungsentscheid sei einzig mit Beschwerde anfechtbar, weshalb er mit der Eröffnung an die Parteien formell rechtskräftig geworden sei. Die Forderung sei sofort fällig geworden. Dass diese während des Verfahrens um Aberkennung im ordentlichen Verfahren i.S.v. Art. 83 Abs. 2 SchKG nicht vollstreckbar sei, ändere nichts an deren Fälligkeit. Der Grund der Nichtleistung habe keinen Einfluss auf das Vorliegen eines Kautionsgrundes.