nur ungenügend auseinander, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Beschwerdeantwort, S. 3). Die vorliegende Beschwerde wurde begründet. Die Klägerin setzt sich genügend mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander und legt dar, weshalb aus ihrer Sicht die Parteikosten nicht gefährdet seien (vgl. E. 2.2 nachstehend). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.