1.2. Die Beklagten führten in der Beschwerdeantwort aus, vorliegend habe die Klägerin nicht belegt, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe, weshalb mangels Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Beschwerdeantwort, S. 3). Wie vorstehend erwähnt, enthält das Gesetz in Art. 103 ZPO eine Regelung über die Leistung von Sicherheiten (vgl. E. 1.1 hiervor). Damit liegt ein Anwendungsfall von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO vor. Die ausdrückliche gesetzliche Unterstellung unter die Beschwerde hat zur Folge, dass kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen muss.