2. Es sei der Beschwerdeführerin neue Frist zur Leistung der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens auf die Klage im Falle der nicht rechtzeitigen Leistung. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin." Das Obergericht zieht in Erwägung: