b) Ev. Es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, den Beschwerdegegnern den Betrag von Fr. 930 i.S.v. Art. 99 ZPO sicherzustellen. 3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 4. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2023 stellten die Beklagten nachfolgende Anträge: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. -4-