3. Der Klägerin wird die Frist zur Erstattung der Replik nach Eingang der Sicherheit neu angesetzt." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 15. Dezember 2022 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Verfügung des GP Baden vom 09.12.2022 i.S. Sicherheitsleistung für Parteientschädigung aufzuheben. 2. a) Es sei die Klägerin bzw. Beschwerdeführerin nicht zu verpflichten, den Beklagten eine Sicherheitsleistung für Parteikosten zu bezahlen.