" 1. Die Klägerin wird verpflichtet, innert 10 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung eine Sicherheit für die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 11'883.50 zu leisten. Die Sicherheit kann in bar, durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden. Die Sicherheitsleistung ist bei der Gerichtskasse Baden zu hinterlegen. 2. Wird die Sicherheit nicht innert Frist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO).