1.3. Mit Eingabe vom 3. November 2022 beantragte die Klägerin, das Begehren um Prozesskostensicherstellung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. -3- 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden verfügte am 9. Dezember 2022 wie folgt: