" 1. Die Klägerin sei innert gerichtlich anzusetzender kurzer Frist zu verpflichten, für die Parteientschädigung der Beklagten nach Massgabe von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO Sicherheit zu leisten, wobei die Höhe der Sicherheit einstweilen auf CHF 11'883.50 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, unter Vorbehalt einer Erhöhung, festzusetzen sei; unter Androhung, dass auf die Klage sonst nicht eingetreten werde. 2. Im Falle der Nichtleistung der Sicherheit innert Frist gemäss Ziff. 1 hievor sei auf die Klage nicht einzutreten."