3. Es sei festzustellen, dass die durch den Kläger an die Beklagten 1 und 2 bezahlten Fr. 40'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 01.10.2021, durch die Beklagten 1 und 2 an den Kläger zurückzuerstatten seien. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 1.2. Am 17. Oktober 2022 beantragten die Beklagten die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei und stellten folgende prozessuale Anträge: