2. Es sei festzustellen, dass der Kaufvertrag vom 11.05.2021 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen durch die Beklagten 1 und 2 zustande kam und nichtig ist. Es wurde dem Kläger verschwiegen, dass das Kaufobjekt durch Überschwemmung einen erheblichen Wasserschaden erlitten hatte. Der Kläger hätte das Kaufobjekt nie erworben, wäre er über den erheblichen Wasserschaden informiert worden, was die Pflicht der Beklagten 1 und 2 gewesen wäre.