Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZOR.2023.1 / ik (OZ.2022.7) Art. 67 Entscheid vom 28. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A. AG_____, […] vertreten durch lic. iur. Willy Bolliger, Rechtsanwalt, […] Beklagter 1 B._____, […] Beklagte 2 C._____ gen. D._____, […] 1 und 2 vertreten durch Joël Fischer, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Sicherheit für die Parteientschädigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Klage vom 27. April 2022 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 21.03.2022, SR.2022.42/hr, in Sachen provisorische Rechtsöffnung sei aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung sei abzulehnen. 2. Es sei festzustellen, dass der Kaufvertrag vom 11.05.2021 unter Vorspie- gelung falscher Tatsachen durch die Beklagten 1 und 2 zustande kam und nichtig ist. Es wurde dem Kläger verschwiegen, dass das Kaufobjekt durch Überschwemmung einen erheblichen Wasserschaden erlitten hatte. Der Kläger hätte das Kaufobjekt nie erworben, wäre er über den erheblichen Wasserschaden informiert worden, was die Pflicht der Beklagten 1 und 2 gewesen wäre. 3. Es sei festzustellen, dass die durch den Kläger an die Beklagten 1 und 2 bezahlten Fr. 40'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 01.10.2021, durch die Beklagten 1 und 2 an den Kläger zurückzuerstatten seien. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 1.2. Am 17. Oktober 2022 beantragten die Beklagten die kostenfällige Abwei- sung der Klage, soweit darauf einzutreten sei und stellten folgende pro- zessuale Anträge: " 1. Die Klägerin sei innert gerichtlich anzusetzender kurzer Frist zu verpflich- ten, für die Parteientschädigung der Beklagten nach Massgabe von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO Sicherheit zu leisten, wobei die Höhe der Sicherheit einst- weilen auf CHF 11'883.50 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, unter Vor- behalt einer Erhöhung, festzusetzen sei; unter Androhung, dass auf die Klage sonst nicht eingetreten werde. 2. Im Falle der Nichtleistung der Sicherheit innert Frist gemäss Ziff. 1 hievor sei auf die Klage nicht einzutreten." 1.3. Mit Eingabe vom 3. November 2022 beantragte die Klägerin, das Begehren um Prozesskostensicherstellung sei unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen abzuweisen. -3- 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden verfügte am 9. Dezember 2022 wie folgt: " 1. Die Klägerin wird verpflichtet, innert 10 Tagen nach Zustellung dieser Ver- fügung eine Sicherheit für die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 11'883.50 zu leisten. Die Sicherheit kann in bar, durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet wer- den. Die Sicherheitsleistung ist bei der Gerichtskasse Baden zu hinterle- gen. 2. Wird die Sicherheit nicht innert Frist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 3. Der Klägerin wird die Frist zur Erstattung der Replik nach Eingang der Si- cherheit neu angesetzt." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 15. Dezember 2022 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 beim Obergericht des Kan- tons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Verfügung des GP Baden vom 09.12.2022 i.S. Sicherheitsleis- tung für Parteientschädigung aufzuheben. 2. a) Es sei die Klägerin bzw. Beschwerdeführerin nicht zu verpflichten, den Be- klagten eine Sicherheitsleistung für Parteikosten zu bezahlen. b) Ev. Es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, den Beschwerdegeg- nern den Betrag von Fr. 930 i.S.v. Art. 99 ZPO sicherzustellen. 3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuer- kennen. 4. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2023 stellten die Beklagten nach- folgende Anträge: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. -4- 2. Es sei der Beschwerdeführerin neue Frist zur Leistung der Sicherheitsleis- tung für die Parteientschädigung anzusetzen, unter Androhung des Nicht- eintretens auf die Klage im Falle der nicht rechtzeitigen Leistung. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten der Be- schwerdeführerin." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Entscheide über die Leistung von Sicherheiten und Vorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bun- desgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Pro- zesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzli- chen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 1.2. Die Beklagten führten in der Beschwerdeantwort aus, vorliegend habe die Klägerin nicht belegt, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe, weshalb mangels Rechtsschutzinte- resse auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Beschwerdeantwort, S. 3). Wie vorstehend erwähnt, enthält das Gesetz in Art. 103 ZPO eine Regelung über die Leistung von Sicherheiten (vgl. E. 1.1 hiervor). Damit liegt ein An- wendungsfall von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO vor. Die ausdrückliche gesetzli- che Unterstellung unter die Beschwerde hat zur Folge, dass kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen muss. Die Beschwerde ist in diesen Fällen ausdrücklich gegeben (KARL SPÜHLER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 319 ZPO). 1.3. Ferner rügen die Beklagten, die Klägerin setze sich mit dem Entscheid der Vorinstanz und den dort gemachten rechtlichen Ausführungen nicht oder -5- nur ungenügend auseinander, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutre- ten sei (Beschwerdeantwort, S. 3). Die vorliegende Beschwerde wurde be- gründet. Die Klägerin setzt sich genügend mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid auseinander und legt dar, weshalb aus ihrer Sicht die Parteikosten nicht gefährdet seien (vgl. E. 2.2 nachstehend). Damit ist auf die Be- schwerde einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, mit Entscheid des Bezirksgerichtes Baden SR.2022.42 vom 21. März 2022 sei die Klägerin verpflichtet worden, den Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 930.00 zu bezahlen. Der Rechtsöffnungsentscheid sei einzig mit Be- schwerde anfechtbar, weshalb er mit der Eröffnung an die Parteien formell rechtskräftig geworden sei. Die Forderung sei sofort fällig geworden. Dass diese während des Verfahrens um Aberkennung im ordentlichen Verfahren i.S.v. Art. 83 Abs. 2 SchKG nicht vollstreckbar sei, ändere nichts an deren Fälligkeit. Der Grund der Nichtleistung habe keinen Einfluss auf das Vorlie- gen eines Kautionsgrundes. Darüber hinaus bestehe bereits aufgrund der Verweigerungshaltung der Klägerin die Vermutung, dass ein allfälliger zu- künftiger Parteientschädigungsanspruch gefährdet sei. Die Klägerin schulde den Beklagten eine Parteientschädigung aus einem früheren Ver- fahren, womit ein Kautionsgrund nach Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO vorliege. Sicherzustellen seien die Parteikosten in mutmasslicher Höhe gemäss dem Anwaltstarif. Vorliegend sei von einem Streitwert von Fr. 50'000.00 auszu- gehen. Dabei betrage die Grundentschädigung nach § 3 lit. a Ziff. 5 AnwT Fr. 8'570.00. Mit der Klageantwort, dem Kautionsgesuch und dem zu er- wartenden doppelten Schriftenwechsel werden die Beklagten mehr als eine Rechtsschrift auszuarbeiten haben. Folglich sei die Grundentschädigung derzeit um 25 % auf Fr. 10'712.50 zu erhöhen und um die praxisüblichen Spesen von 3 % sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % zu erweitern. Damit be- laufe sich die sicherzustellende Parteientschädigung derzeit auf Fr. 11'883.50. 2.2. Die Klägerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, die Vorinstanz übe ihr Ermessen nicht korrekt aus. Die Parteikosten seien nicht gefährdet. Der Rechtsöffnungsentscheid sei in casu Streitgegenstand. Dagegen sei keine Beschwerde erhoben, sondern eine Aberkennungsklage eingereicht wor- den. Die Beklagten hätte für die Prozesskosten von Fr. 930.00 keine Be- treibung eingereicht. Es sei nicht rechtskräftig beurteilt, dass diese Summe geschuldet sei. Die im Rechtsöffnungsverfahren erfolgte Zusprache von Fr. 10'000.00 sei aufgrund der eingereichten Aberkennungsklage nicht rechtskräftig geworden. Dafür bestehe keine Vollstreckbarkeit. Die Klägerin schulde den Beklagten aktuell nicht Fr. 10'000.00 i.S.v. Art. 99 ZPO, wes- halb kein Grund bestehe, diese Summe sicherzustellen. Sie könne einzig -6- die Parteikosten aus dem Rechtsöffnungsverfahren in Höhe von Fr. 930.00 sicherstellen, denn nur Prozesskosten (nicht Forderungen) aus früheren Verfahren seien nach Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO sicherzustellen. 2.3. Die Beklagten führten in der Beschwerdeantwort aus, ihnen sei mit Ent- scheid des Bezirksgerichts Baden vom 21. März 2022 provisorische Rechtsöffnung gewährt und eine Parteikostenentschädigung in Höhe von Fr. 930.00 zugesprochen worden. Diese sei bis heute nicht bezahlt worden. Die dem Schuldner rechtskräftig auferlegten Parteikosten aus einem Rechtsöffnungsverfahren seien trotz anschliessend erfolgendem Aberken- nungsprozesses vom Sicherstellungsanspruch gemäss Art. 99 ZPO er- fasst. Der Rechtsöffnungsentscheid werde mit der Eröffnung an die Par- teien formell rechtskräftig. Dass keine Betreibung eingeleitet worden sei, sei nicht relevant. Die Parteikosten könnten im Moment aufgrund des hän- gigen Aberkennungsverfahrens gegen den Willen der Klägerin nicht voll- streckt werden. Die Vorinstanz habe zu Recht gestützt auf den Streitwert von Fr. 50'000.00 eine Sicherstellung der Parteikosten in Höhe von Fr. 11'883.50 verfügt. 3. 3.1. 3.1.1. Art. 99 Abs. 1 lit. a-d ZPO listet alternativ die Gründe auf, die für eine Kau- tionspflicht bestehen. Die antragsstellende Partei trägt grundsätzlich die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer dieser Kautions- gründe, wobei in gewissem Umfang die Glaubhaftmachung genügt, wo be- dingt durch die Natur der Sache kein strikter Beweis verlangt werden kann. Bei den behaupteten offenen Prozesskosten aus früheren Verfahren muss der Kläger eine allenfalls erfolgte Zahlung nachweisen (BENEDIKT A. SUTER/ CRISTINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 99 ZPO). Die Gründe für die Sicherheitsleistung müssen im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuches vorliegen (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 99 ZPO). Liegt ein Antrag der beklagten Partei vor und sind die Voraussetzungen von Art. 99 ZPO gegeben, so hat die antragstellende Partei Anspruch auf Anordnung einer Sicherheitsleistung durch das Gericht (S UTER/VON HOLZEN, a.a.O., N. 14 zu Art. 99 ZPO). 3.1.2. Die klagende Partei hat gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet. Von einer Zahlungs- säumnis im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO ist auszugehen, wenn Pro- -7- zesskosten im Sinne von Art. 95 ZPO, die aus einem rechtskräftig abge- schlossenen Verfahren stammen, fällig und nicht innerhalb der gemäss der in der Rechnung gesetzten Frist bezahlt worden sind (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 16 zu Art. 99 ZPO). Weshalb die Kostenschuld nicht beglichen wurde, d.h. ob dies auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit zu- rückzuführen ist, ist nicht von Belang (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_916/2016 vom 7. Juli 2017 E. 2.4.4). Einen Kautionsgrund bilden unbezahlte Prozesskosten aus einem mit dem Prozessgegenstand zusammenhängenden, rechtskräftig abgeschlosse- nen "Vorverfahren", so etwa die rechtskräftig überbundenen Prozesskos- ten aus dem Rechtsöffnungsverfahren, wenn der unterliegende Schuldner später eine Aberkennungsklage erhebt (RÜEGG/ RÜEGG, a.a.O., N. 16 zu Art. 99 ZPO, MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 26 zu Art. 99 ZPO). Vom Kläger kann in dem auf die Rechtsöffnung folgenden Aberkennungsprozess die Leistung einer Prozesskaution für die Parteientschädigung an die Gegenseite verlangt werden (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 1-158 SchKG, 3. Aufl. 2021 N. 50 zu Art. 83 SchKG). Der Rechtsöffnungsentscheid ist formell rechtskräftig und vollstreckbar, nachdem er den Parteien eröffnet wurde (Art. 239 ZPO; STAEHELIN, a.a.O. N. 79 zu Art. 84 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren ist eine rein betreibungsrechtliche Streitig- keit, in welchem die betriebene Forderung aufgrund der geltenden Verfah- rensregeln nicht umfassend geprüft werden kann (vgl. Art. 82 SchKG). Demgegenüber wird mit der nachfolgenden Aberkennungsklage als mate- riellrechtlicher Klage mit Auswirkungen auf die hängige Betreibung der Be- stand und die Fälligkeit der Forderung bei Erlass des Zahlungsbefehls be- urteilt (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 83 SchKG). Die Aberken- nungsklage ist kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid, die- ser wird nicht überprüft (STAEHELIN, a.a.O., N. 16 zu Art. 83 SchKG). So- lange die Aberkennungsklage hängig ist, können die Gerichtskosten und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsentscheides nicht vollstreckt werden (STAEHELIN, a.a.O., N. 16 zu Art. 83 SchKG). 3.1.3. Verweigert der direkte Gegner in klagender Rolle die Begleichung einer fäl- ligen Parteientschädigung, begründet dies unwiderlegbar die Vermutung einer Gefährdung allfälliger Ansprüche auf weitere Parteientschädigung der beklagten Partei (HANS SCHMID/INGRID JENT-SØRENSEN, in: Kurzkom- mentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2021, N. 10 zu Art. 99 ZPO). -8- 3.2. Bei dem in Frage stehenden früheren Verfahren handelt es sich um das Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgericht Baden. Mit Entscheid SR.2022.42 vom 21. März 2022 wurde den Beklagten provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 10'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2021 erteilt. Des Weiteren wurde die Klägerin verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 930.00 zu bezahlen (Klagbei- lage 2). Dieser Entscheid wurde der Klägerin ausweislich ihrer Darlegun- gen am 28. März 2022 zugestellt (act. 3) und von ihr nicht angefochten (Be- schwerde, S. 5). Die Klägerin wurde von der Vorinstanz nicht dazu ver- pflichtet, die Forderung aus dem Rechtsöffnungsentscheid, sondern die aus ihrer Aberkennungsklage vom 27. April 2022 mutmasslich anfallende Parteientschädigung sicherzustellen (act. 61 f.). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen darüber, ob ihre diesbezüglichen Darlegun- gen vor der Novenschranke standhalten (vgl. E. 1.1 hiervor). Der Rechtsöffnungsentscheid ist formell rechtskräftig und vollstreckbar, nachdem er den Parteien eröffnet wurde, was vorliegend geschehen ist (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Im Aberkennungsverfahren wird er nicht überprüft (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Rechts- öffnungsentscheids wäre im Rahmen einer Beschwerde möglich gewesen (vgl. Art. 319 ff. i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Es liegen somit zwei ei- genständige Verfahren unterschiedlicher Rechtsnatur vor, ein rein betrei- bungsrechtliches und ein materiellrechtliches, welche auseinanderzuhalten sind. Die Klägerin behauptet beschwerdeweise nicht, dass sie die fälligen Par- teikosten beglichen hat (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Die unbezahlten Prozesskos- ten aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsöffnungsverfahren bil- den einen Kautionsgrund, wenn der unterliegende Schuldner – wie vorlie- gend – später eine Aberkennungsklage erhebt. Die Beklagten können in dem auf die Rechtsöffnung folgenden Aberkennungsprozess die Leistung einer Prozesskaution für die Parteientschädigung verlangen. Dass die For- derung während der Hängigkeit der Aberkennungsklage nicht vollstreckt werden kann, ändert dabei nichts an deren Fälligkeit (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Nachdem die Klägerin die Begleichung der fälligen Parteientschädigung verweigert, besteht zudem die unwiderlegbare Vermutung einer Gefähr- dung allfälliger Ansprüche auf weitere Parteientschädigung der Beklagten (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Die Klägerin schuldet den Beklagten Parteikosten aus einem früheren Ver- fahren. Die Voraussetzungen des Kautionsgrunds von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO sind demnach erfüllt. -9- 4. 4.1. Die Höhe der Sicherheit bemisst sich nach der zu erwartenden Parteient- schädigung, die im Fall des Unterliegens auszurichten wäre. Bei der Fest- setzung der Höhe der Kaution wird der Richter also vorzeitig die Überle- gungen anstellen, die er am Ende des Verfahrens bei der Festsetzung der Kosten nach Art. 95 Abs. 3 ZPO anstellen würde (BGE 147 III 529 E. 4.3.2, Urteil des Bundesgerichts 4A_45/2023 vom 21. März 2023 E. 5.1). Die Par- teientschädigung ist ihrerseits nach dem kantonalen Tarif festzusetzen (Art. 96 ZPO) (Urteile des Bundesgerichts 4A_45/2023 vom 21. März 2023 E. 5.1, 4A_487/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 6.2). Das Gericht legt die Höhe der Sicherheit aufgrund einer summarischen Prüfung der Ver- hältnisse fest. Es kann die zu leistende Sicherheit nachträglich erhöhen, herabsetzen oder aufheben (Art. 100 Abs. 2 ZPO). Da die Sicherheit nach- träglich erhöht werden kann und die Prozessführung nicht ohne Not er- schwert werden soll, sind nicht alle denkbaren Eventualitäten und Zu- schläge abzudecken (SUTER/ VON HOLZEN, a.a.O., N. 8 zu Art. 100 ZPO). Die Festlegung der Höhe der Parteientschädigung im Rahmen der Sicher- stellung stellt einen Ermessensentscheid dar (BGE 140 III 444 E. 3.2.2, Urteil des Bundesgerichts 4A_45/2023 vom 21. März 2023 E. 5.1). Die Parteientschädigung bemisst sich bei der vorliegend gegebenen be- rufsmässigen Vertretung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO nach dem aar- gauischen Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT), wobei für die Entschädigung in Zivilsachen bei vermögensrechtli- chen Streitsachen massgeblich auf den Streitwert abzustellen ist (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a AnwT), für dessen Berechnung auf die ZPO verwiesen wird (§ 4 Abs. 1 AnwT). Somit ist die Streitwertberechnung nach den Grundsätzen von Art. 91 ff. ZPO vorzunehmen. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. 4.2. Der Streitwert beträgt im vor der Vorinstanz hängigen Verfahren Fr. 50'000.00 und setzt sich einerseits aus den Fr. 10'000.00, für welche im Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 21. März 2022 den Beklagten provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, und andererseits aus den mit Klage vom 27. April 2022 von der Klägerin zusätzlich geforder- ten Fr. 40'000.00 zusammen (act. 1 ff.). Bei einem Streitwert von Fr. 50'000.00 beträgt die Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT Fr. 8'570.00 (Fr. 4'070.00 + 9 % des Streitwertes). Damit sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT Instruktion, Aktenstu- dium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche so- wie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung abgegol- ten. Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 - 30 % (§ 6 Abs. 3 AnwT). Die Vorinstanz - 10 - erwartet einen doppelten Schriftenwechsel und erhöhte daher derzeit die Grundentschädigung um 25 % (act. 61) auf Fr. 10'712.50. Daneben be- rücksichtigte sie die praxisüblichen Spesen von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 %. Damit belief sich die sicherzustel- lende Parteientschädigung auf Fr. 11'883.50 und ist angemessen. Nach- trägliche Änderungen sind möglich (vgl. E. 4.1 hiervor). Dem Gesetz sind keinerlei Einschränkungen dahingehend zu entnehmen, dass der Höchst- betrag der aufzuerlegenden Parteikostensicherheit durch die Höhe der un- gedeckten Prozesskosten aus früheren Verfahren begrenzt wird, weshalb die Klägerin nicht nur die ausstehenden Fr. 930.00 als Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten hat. 5. Zusammenfassend wurde die Klägerin somit zu Recht i.S.v. Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO verpflichtet, Sicherheit für die Parteientschädigung der Beklagten in Höhe von Fr. 11'883.50 zu leisten. Die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 9. Dezember 2022 erweist sich somit als kor- rekt, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde vollumfänglich abzuwei- sen ist. 6. Die Klägerin beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegen- standslos geworden. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf Fr. 800.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD). Sie wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.00 verrechnet. Ferner hat sie ihre Parteikosten selber zu tragen. 7.2. 7.2.1. Die Klägerin hat den anwaltlich vertretenen Beklagten eine Parteientschä- digung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren be- rechneten Betrags (§ 8 AnwT). Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 AnwT wird für die Vertretung einer Partei im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren – einschliess- lich der Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren – gewährt. Wird - 11 - das Verfahren nicht vollständig durchgeführt oder vertrat der Anwalt eine Partei nicht während des ganzen Verfahrens, vermindert sich die Entschä- digung gemäss den §§ 3–6 entsprechend den Minderleistungen des An- waltes (§ 6 Abs. 2 AnwT). 7.2.2. Die Beklagten reichten am 1. Februar 2023 eine Kostennote ein. Dabei gin- gen sie von einem Streitwert von Fr. 11'883.50, einer Grundentschädigung von Fr. 3'606.70, einer 3%igen Auslagenpauschale von Fr. 108.20 und 7.7 % MWSt von Fr. 286.05 aus und beantragten die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 4'000.95. Die Parteientschädigung bemisst sich nach dem im Beschwerdeverfahren strittigen Betrag von Fr. 11'883.50 (vgl. BGE 137 III 47 E. 1.2.2, Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2020 vom 11. November 2020 E. 1.2). Die Grun- dentschädigung beträgt Fr. 3'606.70 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT). Davon sind die tarifgemässen Abzüge von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und von 30 % für das Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT) ab- zuziehen, was zu einer Entschädigung von Fr. 2'019.75 führt. Hinzu kom- men die Auslagen in von Höhe 3 % von Fr. 60.60 (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 7.7 % MWST auf einen Betrag von Fr. 2'080.35, ausmachend Fr. 160.20. Die den Beklagten von der Klägerin zu bezahlende Parteientschädigung beträgt somit Fr. 2'240.55. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Klägerin auf- erlegt. 3. Die Klägerin hat den Beklagten eine Parteientschädigung für das Be- schwerdeverfahren von Fr. 2'240.55 zu bezahlen. Zustellung an: […] - 12 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 11'883.50. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 13 - Aarau, 28. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus