vernehmen, weshalb ihm auch kein Aufwand entstanden ist. Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt beim vorliegenden Streitwert Fr. 3'630.00. Ausgehend davon ist die der Beklagten zustehende zweitinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, eines Abzugs von 30 % wegen ausserordentlich geringen Aufwendungen und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von pauschal Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer anderseits auf gerundet Fr. 1'695.85 (= [Fr. 3'630.00 x 0.8 x 0.7 x 0.75 + Fr. 50.00] x 1.077) festzusetzen.