30 GebV SchKG), was rund Fr. 1'200.00 ausmacht. In der Differenz von knapp Fr. 12'000.00 (Fr. 13'000.00 – Fr. 1'200.00) liegt der Kostenstreitwert des vorliegenden Verfahrens. Bei diesem Streitwert beträgt die obergerichtliche Entscheidgebühr grundsätzlich Fr. 2'000.00. Aufgrund der nur geringen Aufwendungen erscheint jedoch ein Abzug von 30 % angemessen, sodass die Entscheidgebühr auf Fr. 1'400.00 festzusetzen ist (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 und 3 VKD) und mit dem vom Kläger 1 in der Höhe von Fr. 1'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Demnach ist der Kläger 1 zu verpflichten, der Obergerichtskasse den Fehlbetrag von Fr. 400.00 nachzubezahlen (Art. 111 ZPO).