Da die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren, das zum Entscheid vom 13. August 2020 führte, keine konkrete Person benannten, der die Leitung der Versteigerung zu übertragen wäre, durfte die Vorinstanz nach der Dispositionsmaxime nur die freiwillige öffentliche Versteigerung der Liegenschaft [...] anordnen. Es wird die Aufgabe der Parteien als Erbengemeinschaft sein, sich auf einen Versteigerer zu einigen bzw. nötigenfalls die zuständige Stelle anzurufen (vgl. hierzu BK ZGB-WOLF/EGGEL, 2014, Art. 612 N. 54). 5. Ausgangsgemäss hat der Kläger 1 die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).