OR N. 20). Der Kanton Aargau sieht diesbezüglich vor, dass eine Urkundsperson gemäss dem BeurG (SAR 295.200) die freiwillige öffentliche Versteigerung von Liegenschaften zu protokollieren hat und dass die Bezeichnung der Leitung der Versteigerung der veräussernden Person, vorliegend also der Erbengemeinschaft, bestehend aus den - 15 - Klägern und der Beklagten, freisteht (vgl. § 92 Abs. 1 und 3 des EG ZGB [SAR 210.300]).