Jede öffentliche Versteigerung bleibt aber solange freiwillig, als sie nicht im Rahmen eines amtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens, d.h. eines Konkurses oder Betreibungsverfahrens, erfolgt. Da die umstrittene Liegenschaft vorliegend mangels eines Konkurses bzw. eines Betreibungsverfahrens nicht im Rahmen eines amtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens verwertet wird, handelt es sich nicht um eine Zwangsversteigerung i.S.v. Art. 229 Abs. 1 OR, sondern um eine freiwillige öffentliche Versteigerung i.S.v. Art. 229 Abs. 2 OR, auch wenn sie nach Art. 612 Abs. 3 ZGB gerichtlich angeordnet wurde.