Die vom Kläger 1 vorgenommene Gegenüberstellung der "öffentlichen Versteigerung" und der "internen Versteigerung" (vgl. Berufung vom 24. April 2023) hat nichts mit der Frage zu tun, ob eine Zwangsversteigerung vorliegt. Die Gegenüberstellung bezieht sich einzig auf die Frage, wer als Bieter bei der Versteigerung zugelassen ist. Sind dies nur die Erben, so handelt es sich um eine interne Versteigerung. Sind auch unbestimmte Dritte als Bieter zugelassen, ist die Versteigerung öffentlich. Jede öffentliche Versteigerung bleibt aber solange freiwillig, als sie nicht im Rahmen eines amtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens, d.h. eines Konkurses oder Betreibungsverfahrens, erfolgt.