Der Umstand, dass eine öffentliche Versteigerung nach Art. 612 Abs. 3 ZGB angeordnet wurde, bedeutet – anders als es der Kläger 1 anzunehmen scheint – indessen nicht, dass es sich dabei um eine Versteigerung nach den Regeln des Zwangsvollstreckungsrechts handelt. Eine Zwangsversteigerung i.S.v. Art. 229 Abs. 1 OR liegt nur vor, wenn ein Gegenstand im Rahmen eines amtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens veräussert wird. Alle anderen Versteigerungen sind freiwillig, auch wenn sie amtlich angeordnet sind und nicht auf dem freien Willen des Eigentümers beruhen, z.B., wenn sie auf Art. 612 Abs. 3 ZGB basieren (BSK OR I-RUOSS/GOLA, 7. Aufl. 2020, Vor Art. 229–236 OR N. 10; BGE 115 II 331