Im Übrigen hätte die Vorinstanz auch dann auf eine Versteigerung i.S.v. Art. 612 Abs. 3 ZGB erkennen müssen, wenn die Parteien keine übereinstimmenden Anträge gestellt hätten. In diesem Fall wäre nur noch zu entscheiden gewesen, ob die Versteigerung öffentlich oder nur - 14 - unter den Erben stattzufinden hätte, wobei auch der Kläger 1 nicht geltend macht, letzteres beantragt zu haben.