4.2.3. Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien einig – und haben sie gemäss dem Entscheid vom 13. August 2020 auch übereinstimmende Anträge gestellt –, dass die umstrittene Liegenschaft öffentlich zu versteigern sei. Demnach scheiden sowohl ein Freihandverkauf als auch eine bloss private Versteigerung der umstrittenen Liegenschaft – bspw. einzig unter den Erben nach Art. 612 Abs. 3 ZGB – aus. Die Vorinstanz konnte, gebunden an die Parteianträge, daher einzig die öffentliche Versteigerung nach Art. 612 Abs. 3 ZGB anordnen. Im Übrigen hätte die Vorinstanz auch dann auf eine Versteigerung i.S.v.