612 ZGB N. 23). Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben (privat bzw. intern) stattfinden soll (Art. 612 Abs. 3 ZGB). Dabei ist der öffentlichen Versteigerung der Vorzug zu geben, wenn ein möglichst grosser Erlös erzielt werden soll. Eine private Versteigerung soll demgegenüber Platz greifen, wenn die Erbschaftssache innerhalb der Erben verbleiben soll (MINNIG, a.a.O., Art. 612 ZGB N. 10; W EIBEL, a.a.O., Art. 612 ZGB N. 25).