4.2.2. Die Teilung der Erbschaft wird in Art. 602 ff. ZGB geregelt. Dabei können die Erben, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren (Art. 607 Abs. 2 ZGB). Ansonsten haben sie, wenn keine anderen Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art. 610 Abs. 1 ZGB). Können sich die Erben nicht über die Teilung einigen, finden die gesetzlichen Teilungsregeln Anwendung. Danach sollen die Erbschaftssachen wenn immer möglich in natura unter den Erben verteilt werden (BGE 5A_984/2021 E. 3.1 m.w.N.). Aus den Erbschaftssachen sind so viele Lose zu bilden, als Erben oder Erbstämme vorhanden sind (Art. 611 Abs. 1 ZGB).