4.2.1. Die Vorinstanz erwog, bei übereinstimmenden Parteianträgen hinsichtlich der öffentlichen Versteigerung einer Liegenschaft liege eine freiwillige öffentliche Versteigerung i.S.v. Art. 612 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 229 Abs. 2 OR und nicht eine Zwangsversteigerung i.S.v. Art. 229 Abs. 1 OR vor. Die Kantone dürften ergänzende Regeln erlassen, die die Mitwirkung einer Amtsperson anordnen würden (Art. 236 OR). Der Kanton Aargau überlasse die - 13 -