Zwar wird in der Erwägung 5.2 des angefochtenen Entscheids die öffentliche Versteigerung zusätzlich als freiwillig qualifiziert. Indes fehlt es an der Rechtsmittelvoraussetzung einer Beschwer, wenn eine Partei nicht gegen das Entscheiddispositiv, sondern nur gegen die Begründung Beschwerde führen will (vgl. REETZ/THEILER, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO, N. 33). Zum andern ist es einem Gericht verwehrt, im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 334 ZPO, nachdem das seinerzeit tatsächlich Gewollte feststeht, dieses im Nachhinein inhaltlich zu korrigieren. 4.2. Im Übrigen kann der Auffassung des Klägers 1 ohnehin nicht gefolgt werden.