4. 4.1. Der Kläger 1 macht geltend, die durch ein Gericht angeordnete Versteigerung könne keine freiwillige Versteigerung sein. Demnach seien die Bestimmungen der Zwangsvollstreckung für die Versteigerung anzuwenden. Darauf ist an sich nicht weiter einzugehen. Zum einen ist in der berichtigten Dispositivziffer keine Rede von einer freiwilligen Versteigerung, sondern einzig von einer öffentlichen Versteigerung. Zwar wird in der Erwägung 5.2 des angefochtenen Entscheids die öffentliche Versteigerung zusätzlich als freiwillig qualifiziert.