Aus dem Gesagten folgt, dass die Dispositivziffer 4 des Entscheids vom 13. August 2020 insoweit unrichtig i.S.v. Art. 334 Abs. 1 ZPO ist, als sie im Umfang der Beauftragung des Konkursamts des Kantons Aargau, Amtsstelle S., mit der Versteigerung der umstrittenen Liegenschaft nicht dem von der Vorinstanz wirklich Gewollten entspricht und daher falsch redigiert wurde. Die Differenz zwischen der Dispositivziffer 4 des Entscheids vom 13. August 2020 (tatsächlich redigierter Entscheid der Vorinstanz) und dessen Erwägung 6.9 (tatsächlich von der Vorinstanz Gewolltem) ist daher berichtigungsfähig und konnte von der Vorinstanz am 23. März 2023 berichtigt werden.