etwa abzuleiten, die Parteien hätten nicht übereinstimmende Anträge zur öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft gestellt. Vielmehr wurde für den Fall, dass die Beklagte mit ihren Forderungen durchdringen sollte, ausdrücklich die öffentliche Versteigerung der umstrittenen Liegenschaft beantragt ("durch eine öffentliche Versteigerung (der Liegenschaft […])"; vgl. act. 3 bzw. act. 66).