Es trifft zwar zu, dass der Kläger 1 anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. August 2020 im Verfahren OZ.2019.6 ausführte, er befürchte, die Liegenschaft müsse versteigert werden, wenn die Beklagte mit ihren Forderungen durchdringen bzw. sich ihr Rechtsvertreter weiterhin querstellen würde (act. 141). Daraus ist entgegen der Ansicht des Klägers 1 aber nicht - 12 -