Dies zumal nicht ersichtlich oder behauptet ist, dass die Einsetzung des Konkursamtes des Kantons Aargau als Versteigerer anders als versehentlich erfolgte. Als Indiz für das von der Vorinstanz tatsächlich Gewollte ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz ihren Entscheid vom 13. August 2020 dem Konkursamt des Kantons Aargau, Amtsstelle S., weder förmlich zustellte noch ihm davon Mitteilung machte (vgl. act. 200). Dies hätte sie aber mutmasslich getan, wenn sie eine Einsetzung des Konkursamts beabsichtigt hätte.