Da grundsätzlich anzunehmen ist, dass ein Gericht keine Gesetzesverletzungen begehen will und sich die Erwägung 6.9 des Entscheids vom 13. August 2020 an das Gesetz (Dispositionsmaxime) hält, die dazugehörige Urteilsdispositivziffer 4 dagegen einen Verstoss gegen die Dispositionsmaxime beinhaltet, ist der vorliegend gegebene Widerspruch zugunsten der Erwägung zu lösen und die Dispositivziffer entsprechend zu berichtigen. Dies zumal nicht ersichtlich oder behauptet ist, dass die Einsetzung des Konkursamtes des Kantons Aargau als Versteigerer anders als versehentlich erfolgte.