Im Widerspruch dazu wurde im Urteilsdispositiv (Ziffer 4) mit der Beauftragung des Konkursamtes des Kantons Aargau mit der öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft über die übereinstimmenden Parteianträge hinausgegangen (der Kläger 1 hat nie auch nur behauptet, dass eine der Parteien bereits im damaligen Zeitpunkt Vorschläge zur Person des Versteigerers gemacht hätte) und damit die Dispositionsmaxime verletzt (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht – vorbehaltlich der vorliegend nicht anwendbaren Offizialmaxime [Art. 58 Abs. 2 ZPO] – einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat).