Aus dieser Erwägung erhellt, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 13. August 2020 tatsächlich von übereinstimmenden Parteianträgen betreffend die öffentliche Versteigerung der umstrittenen Liegenschaft ausging und sie diese aufgrund der Dispositionsmaxime zum Urteil erheben wollte. Im Widerspruch dazu wurde im Urteilsdispositiv (Ziffer 4) mit der Beauftragung des Konkursamtes des Kantons Aargau mit der öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft über die übereinstimmenden Parteianträge