Die Bezeichnung der zuständigen Institution stehe nicht im Widerspruch mit der Urteilsbegründung. Es liege kein Fall einer Berichtigung nach Art. 334 ZPO vor. Die gerichtlich angeordnete, öffentliche Versteigerung durch das Konkursamt sei deshalb durchzuführen. 3.3. In E. 6.9 ihres Entscheids vom 13. August 2020 im Verfahren OZ.2019.6 hatte die Vorinstanz erwogen, die Kläger und die Beklagte seien aufgrund ihrer Erbengemeinschaft Gesamteigentümer der umstrittenen Liegenschaft [...]. Zwar seien sich die Parteien in Bezug auf den Wert der Liegenschaft uneinig. Es lägen aber übereinstimmende Anträge vor, die Liegenschaft öf- - 11 -