Eine angeordnete Versteigerung könne unmöglich als freiwillig betrachtet werden. Demnach seien die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung für die Versteigerung anzuwenden. Bei der von der Vorinstanz angeordneten Versteigerung durch das Konkursamt handle es sich keineswegs um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Die Vorinstanz wolle einen von ihr gefällten, rechtskräftigen Entscheid im Nachhinein ändern, was unzulässig sei. Selbst wenn die Vorinstanz davon ausginge, sie habe einen Fehler begangen, so dürfe sie ihren Entscheid nicht mehr abändern. Die Bezeichnung der zuständigen Institution stehe nicht im Widerspruch mit der Urteilsbegründung.