3.2. Der Kläger 1 bringt vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz lägen keine übereinstimmenden Anträge der Parteien betreffend die öffentliche Versteigerung vor. Dem Verhandlungsprotokoll sei vielmehr zu entnehmen, dass die Kläger befürchtet hätten, dass die Liegenschaft versteigert werden müsse, wenn die Beklagte mit ihren masslosen Geldforderungen durchdringe. Von Freiwilligkeit könne keine Rede sein. Ob das Gericht in dieser Aussage eine Freiwilligkeit erkenne, sei belanglos, zumal es die öffentliche Versteigerung angeordnet habe. Eine angeordnete Versteigerung könne unmöglich als freiwillig betrachtet werden.