Über den Antrag, die Liegenschaft öffentlich zu versteigern, hinausgehende Willensbekundungen der Parteien seien nicht erkennbar. Bei der Anweisung des Konkursamts, Amtsstelle S., handle es sich folglich um eine offensichtliche Unrichtigkeit bei der Ausfertigung des Urteils. Dispositivziffer 4 des Entscheids vom 13. August 2020 sei entsprechend zu korrigieren.