3.1. Die Vorinstanz erwog, betreffend die öffentliche Versteigerung lägen gemäss E. 6.9 der Urteilsbegründung übereinstimmende Anträge der Parteien vor. Es handle sich daher um eine freiwillige öffentliche Versteigerung i.S.v. Art. 612 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 229 Abs. 2 OR und nicht um eine Zwangsversteigerung i.S.v. Art. 229 Abs. 1 OR. Aus E. 6.9 ergebe sich die Absicht und der Wille der Vorinstanz, antragsgemäss zu entscheiden. Über den Antrag, die Liegenschaft öffentlich zu versteigern, hinausgehende Willensbekundungen der Parteien seien nicht erkennbar.