Die Eintretensvoraussetzungen geben sodann zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Ob und inwieweit die zweite, ebenfalls innert der 30-tägigen Berufungsfrist (die Zustellung des angefochtenen Entscheids an den Kläger 1 war am 30. März 2023 erfolgt) eingereichte, als Berufung bezeichnete Eingabe des Klägers 1 vom 24. April 2023 neben der als Beschwerde betitelten Eingabe vom 6. April 2023 zulässig war, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, weil beide Eingaben von den Anträgen und der (materiellen) Begründung her identisch sind und die "Beschwerde" vom 6. April 2023 nach Treu und Glauben ausgelegt (Art. 52 ZPO) als Berufung i.S.v. Art. 308 ZPO entgegenzunehmen ist.