1.2. Mit seinem Entscheid vom 23. März 2023 bejahte die Vorinstanz das Vorliegen eines Berichtigungsgrunds und berichtigte seinen Entscheid vom 13. August 2020 sogleich. Demnach scheidet eine Beschwerde nach Art. 334 Abs. 3 ZPO als zulässiges Rechtsmittel aus. Vielmehr steht dem Kläger 1 gegen den Entscheid vom 23. März 2023 jenes Rechtsmittel zu, das ihm auch gegen den Entscheid vom 13. August 2020 zustand, beschränkt jedoch auf den Gegenstand des Berichtigungsentscheids vom 23. März 2023.