Mit dieser Eröffnung beginnt die Frist für das in der Sache zutreffende Hauptrechtsmittel von neuem zu laufen. Mit diesem Rechtsmittel kann eine Partei jedoch nur jene Punkte anfechten, die Gegenstand der Erläuterung oder Berichtigung bilden, nicht aber diejenigen Teile des ursprünglichen Urteils, die von der Berichtigung nicht betroffen sind, falls die Frist zur Anfechtung jenes Urteils bereits abgelaufen ist. Dieser Grundsatz, -8- den das Bundesgericht mit Blick auf die Berichtigung wiederholt in Erinnerung gerufen hat, gilt auch für die Erläuterung (BGE 143 III 520 E. 6.3 f., 5A_747/2016 E. 3.1 je m.w.N.).